§ 401 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Anordnungen in Betreff verwahrter Sachen.

§. 401.

(1) Sind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismäßiger Kosten oder anderer Nachtheile oder zur Erzielung eines Vortheiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen nothwendig oder nützlich, so können diese von dem im §. 399 letzter Absatz, bezeichneten Gerichte auf Antrag bewilligt werden. Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht mit thunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigenthümers das nach Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.

(2) In besonders dringenden Fällen kann eine solche Anordnung ohne vorgängige Vernehmung des Gegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Handlungen, die zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im §. 296 bezeichneten Papieren erforderlich sind.

Schlagworte

Vorteil, Eigentümer

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021356

alte Dokumentnummer

N2189617156T

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