6. Teil
Hafenordnung
1. Kapitel
Öffentliche Häfen
§ 40.01
Verhalten im Hafengebiet
- Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass
- a) die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
- b) die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
- c) Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
- d) das Gewässer nicht verunreinigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131670
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