§ 3f Landesvertragsbedienstetengesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Ergänzungszulage für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe e
und des Entlohnungsschemas II

§ 3f.

(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e und p1 bis p5 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und des § 3g eine monatliche Ergänzungszulage.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt den Vertragsbediensteten

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe e ab dem Beginn des Dienstverhältnisses,
  2. 2. in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 11 der jeweiligen Entlohnungsgruppe.

(3) Die Ergänzungszulage beträgt

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe e die Differenz zwischen dem dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das er in der Entlohnungsgruppe p4 Anspruch hätte,
  2. 2. in den Entlohnungsgruppen p2 bis p5
  1. a) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 11: 50 %
  2. b) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 16: 75 %
  1. der Differenz zwischen dem dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das er in der nächsthöheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte,
  1. 3. in der Entlohnungsgruppe p1
  1. a) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 11: 50 %
  2. b) ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 16: 75 %
  1. der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, auf das er in der Entlohnungsgruppe p2 Anspruch hätte und dem dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt.

19.01.2011

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