§ 3d Landesvertragsbedienstetengesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Dienstliche Ausbildung

§ 3d.

(1) Der 4. Abschnitt des 1. Hauptstücks des LBDG 1997 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem LBDG 1997 und den auf Grund des LBDG 1997 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für Beamtinnen und Beamte in gleicher Verwendung vorgesehen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, b, c oder d die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.

(3) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung gemäß § 32 VBG berechtigt, liegt auch dann vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, eine Grundausbildung nach den Abs. 1 und 2 nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 erfolgreich absolviert.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten nicht anzuwenden.

(5) Eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich abgelegte Dienstprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die jeweilige Entlohnungsgruppe.

19.01.2011

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