§ 3c 1. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2015

Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler

§ 3c.

(1) Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt ist:

  1. 1. Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, und
  3. 3. Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

  1. 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
  2. 2. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
  3. 3. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40178196

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