§ 3b EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2021

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 3b.

Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz § 32 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40230594

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