Beistellung von Werkzeugen und Personen (Modellen)
§ 3b.
Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens 10 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006316
Dokumentnummer
NOR12072056
alte Dokumentnummer
N51978160230
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