§ 3b Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

Beistellung von Werkzeugen und Personen (Modellen)

§ 3b.

Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens 10 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12072056

alte Dokumentnummer

N51978160230

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