§ 3b 1. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2015

Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen

§ 3b.

(1) Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexico, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

  1. 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
  2. 2. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
  3. 3. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40178195

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