§ 3a.
(1) Für Zustellungen nach dem Abschnitt III des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den §§ 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden.
(2) Das Formular 7/1 ist für die erste und die zweite, jeweils elektronisch erfolgende Verständigung bestimmt. Das Formular 7/2 ist für die dritte, nicht-elektronisch erfolgende Verständigung heranzuziehen.
(3) Im Formular 7/1 ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
(4) Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es die automationsunterstützte Handhabung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden.
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