§ 3a ZustellFormV

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2008

§ 3a.

(1) Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:

– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes

(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),

– Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes

(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und

– Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische

Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).

(2) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.

(3) Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.

(4) In den Formularen ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.

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