§ 3a.
Eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes ist eine Impfung gegen Influenza, sofern diese mit einem in Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt und wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2012
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Gesetzesnummer
20005199
Dokumentnummer
NOR40138846
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