§ 3a.
(1) In der Studienrichtung Industrial Design ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Angewandter Geometrie zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2010
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018
Gesetzesnummer
10010067
Dokumentnummer
NOR40118130
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