Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 3a.
(1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung hat eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen abzulegen, in denen die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen Umfang vermittelt werden.
(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009466
Dokumentnummer
NOR12120489
alte Dokumentnummer
N7197833195L
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