§ 3a Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 3a.

(1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung hat eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen abzulegen, in denen die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen Umfang vermittelt werden.

(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009466

Dokumentnummer

NOR12120489

alte Dokumentnummer

N7197833195L

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