§ 3a Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Statistische Erhebung anlässlich des Studienabschlusses

§ 3a.

(1) Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 haben anlässlich des Abschlusses eines Studiums das Erhebungsformular UStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen. § 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorsorge für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses obliegt jenem Organ der Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.

(2) Die Auslandsaufenthalte der Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen sind aus den Verwaltungsdaten des Fachhochschulrates zu erheben. Der Fachhochschulrat hat diese Daten unentgeltlich auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2009

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003016

Dokumentnummer

NOR40110271

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