§ 3a.
Vertretern des amtierenden Vorsitzenden und deren Mitarbeitern, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, sowie den Büros dieser Vertreter in Österreich werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10001402
Dokumentnummer
NOR40036035
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