Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).
§ 3a.
In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurden. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:
- 1. Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen,
- 2. Richtigkeit der Angaben,
- 3. Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind,
- 4. Verständlichkeit der Aussagen.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004453
Dokumentnummer
NOR40072067
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