§ 3a Pflanzenschutzv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.2019

Vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 3a.

(1)   Die Artikel 7 bis 9 sowie 11 bis 13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann), ABl. Nr. L 254 vom 10.10.2018 S.9, sind anzuwenden.

(2)  Die Artikel 1 bis 3 sowie 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 sind anzuwenden, soweit sie sich auf die Einfuhr aus Drittländern sowie das Verbringen im Gemeinsamen Markt beziehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40213894

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