§ 3a.
(1) Abweichend von §§ 1 und 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
(2) Weiters ist abweichend von §§ 1 und 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in einem in § 1 genannten Staat zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig. (Anm. 1)
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- Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:
- „I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.
- II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Gesetzesnummer
20011072
Dokumentnummer
NOR40221943
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