Für laufendes Entgelt
§ 3a
(1) (Anm.: tritt am 1. 4. 1998 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt am 1. 10. 1997 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt am 1. 10. 1997 in Kraft)
(4) (Anm.: tritt am 1. 10. 1997 in Kraft)
in den übrigen Fällen
(5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.
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