§ 3a
(1) Die Erhebung der Wassergüte ist nach Maßgabe des aus der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer, aus bestehenden Gewässerverunreinigungen, sonstigen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit (§ 30 Abs. 2 und Abs. 3 WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der §§ 33d und 33f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs so vorzunehmen, daß ein repräsentativer Überblick über die Wassergüte der Gewässer erhalten wird. Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden Beobachtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln. § 3 Abs. 3, 4 und 5 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die bei der Erhebung der Wassergüte anzuwendenden Geräte und Methoden müssen dem für den angestrebten Zweck geeigneten Stand der Technik entsprechen. Sie sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
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