Gemeinsame Studienprogramme
§ 3a.
Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40196356
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