§ 3a Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

Prüfungsmaterialien

§ 3a.

(1) Die Lehrlingsstelle hat, sofern in den Abs. 2 bis 5 oder in den Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den einzelnen Lehrberufen nicht anderes bestimmt wird, dem Prüfungswerber, wenn er erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien (Prüfungsmaterialien) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Wenn es zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Lehrberufes zweckdienlich ist, daß der Prüfungswerber die Prüfungsmaterialien selbst zur Lehrabschlußprüfung mitbringt, und die Lehrlingsstelle dies dem Prüfungswerber mitteilt, so hat die Lehrlingsstelle dem Prüfungswerber die ihm entstehenden Materialkosten zu ersetzen.

(3) Bei Prüfungswerbern, die während der Lehrzeit oder während der Weiterverwendungszeit gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes erstmals zur Lehrabschlußprüfung antreten, hat der Lehrberechtigte die Prüfungsmaterialien kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Wenn es zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Lehrberufes zweckdienlich ist, daß die Prüfungsmaterialien von der Lehrlingsstelle zur Verfügung gestellt werden, und die Lehrlingsstelle dies dem Lehrberechtigten mitteilt, so erfüllt der Lehrberechtigte seine Verpflichtung gemäß Abs. 3 dadurch, daß er der Lehrlingsstelle die ihr entstehenden Materialkosten ersetzt.

(5) Erklärt der Prüfungswerber nach der bis spätestens vor Verkündung des Prüfungsergebnisses zu erfolgenden Bekanntgabe der Materialkosten, das Eigentum an dem in der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen, so hat er der Lehrlingsstelle, in den Fällen des Abs. 3 und 4 dem Lehrberechtigten, die entstandenen Materialkosten zu ersetzen, es sei denn, daß er die Prüfungsmaterialien selbst mitgebracht hat und ihm nicht die Materialkosten gemäß Abs. 2 ersetzt wurden. Die Lehrlingsstelle hat nach erfolgtem Kostenersatz das Prüfstück dem Prüfling nachweislich auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12072055

alte Dokumentnummer

N51978160220

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