§ 3a COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2022

zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022 idF BGBl. II Nr. 198/2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Digitales Ausnahmenmanagement

§ 3a.

(1) Zum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (§ 3 Abs. 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denen

  1. 1. es impfpflichtigen Personen ermöglicht wird,
  1. a) die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e,
  2. b) den Nachweis ihrer Identität, insbesondere durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
  3. b) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 9
  1. den Bezirksverwaltungsbehörden in digitaler Form zu übermitteln sowie
  1. 2. die Daten gemäß Z 1 automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.

(2) Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Abs. 1 die Vertraulichkeit der Daten gemäß § 6 GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Abs. 1 zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 6 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.

(3) Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 auch in postalischer Form erfolgen kann.

(4) Für die Bearbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Schlagworte

Amtsarzt

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242736

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