Vertretungsberechtigung
§ 3a.
(1) Magister der Pharmazie, welche eine Tätigkeit als vertretungsberechtigte Apotheker im Sinne der §§ 3 und 5 Abs. 1 in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke antreten wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren und den Erfolg dieser Ausbildung durch die Prüfung für den Apothekerberuf zu erweisen.
(2) Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.
(3) Personen, die an einer Universität der Republik Österreich den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie oder einen gleichwertigen im Ausland erworbenen und in Österreich nostrifizierten akademischen Grad erworben haben und die Prüfung für den Apothekerberuf im Sinne des § 3 a Abs. 1 vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich abgelegt haben, ist das staatliche Apothekerdiplom nur dann zu verleihen, wenn sie glaubhaft machen, daß sie beabsichtigen, den Apothekerberuf außerhalb Österreichs in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128910
alte Dokumentnummer
N8190719121L
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