§ 3 ZuV

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2004

§ 3

(1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke zugesetzt werden. Für Zusatzstoffe, für die im Anhang VII keine Reinheitskriterien angeführt sind, gelten die Reinheitskriterien der in § 8 Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin.

(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:

(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke gemäß dem Grundsatz „quantum satis" zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.

(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.

(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

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