§ 3 ZustDV

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2008

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Für die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:

  1. 1. Name (Firma) des Antragstellers sowie, wenn es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;
  2. 2. Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers;
  3. 3. ein Mindestkapital oder ein eingezahltes Nennkapital in der Höhe von 100 000 Euro nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 dritter bis letzter Satz der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, BGBl. II Nr. 3;
  4. 4. Bestand einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100 000 Euro je Versicherungsfall;
  5. 5. Angaben, über welche Ausstattung, einschließlich welcher Geräte und technischen Ausrüstung, der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird;
  6. 6. ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1 ZustG) gewährleistet werden soll;
  7. 7. Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen;
  8. 8. Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die verschlüsselte Speicherung der zuzustellenden Dokumente gemäß § 29 Abs. 1 Z 5 ZustG;
  9. 9. ein Muster der Verträge, die der Antragsteller mit seinen Kunden abzuschließen beabsichtigt;
  10. 10. Angaben über die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Zustellleistung (§ 29 Abs. 7 ZustG);
  11. 11. eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Strafregisterbescheinigung bzw. der gleichwertige Nachweis dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

(2) Die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (§ 30 Abs. 1 ZustG) ist keinesfalls gegeben, wenn

  1. 1. innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (§ 30 Abs. 4 ZustG),
  2. 2. der Antragsteller von einem Gericht
  1. a) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
  2. b) zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen,
  3. c) gemäß § 51 DSG 2000,
  4. d) gemäß den §§ 126a bis 126c des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, oder
  5. e) gemäß § 10 des Zugangskontrollgesetzes – ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001,
  1. 3. über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass
  1. a) es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist oder
  2. b) im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, gelten Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.

Schlagworte

Sicherheitskonzept, Heimatstaat, BGBl. Nr. 60/1974, BGBl. Nr. 68/1972, BGBl. Nr. 277/1968

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Gesetzesnummer

20004204

Dokumentnummer

NOR40101849

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