§ 3 Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1952

§ 3.

Die Übertretung eines nach § 1 ausgesprochenen Verbotes wird als Verwaltungsübertretung von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 300 S, im Wiederholungsfalle mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10005228

Dokumentnummer

NOR12058581

alte Dokumentnummer

N4195214993S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)