§ 3.
Die Übertretung eines nach § 1 ausgesprochenen Verbotes wird als Verwaltungsübertretung von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 300 S, im Wiederholungsfalle mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10005228
Dokumentnummer
NOR12058581
alte Dokumentnummer
N4195214993S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)