§ 3.
(1) Als Lehrgang im Sinne dieser Verordnung gilt eine Gruppe von Schülern, die nach der Schulorganisation als geschlossene Einheit den gleichen theoretischen Unterricht erhält.
(2) Für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen gilt ein Lehrgang mit mehr als 50 Schülern als zwei Lehrgänge.
(3) Als Lehrgänge im Sinne dieser Verordnung gelten solche mit einer Mindestdauer von fünf Monaten, Lehrveranstaltungen mit einer kürzeren Dauer gelten als Kurse.
(4) Wenn an einer mittleren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule organisationsmäßig Kurse abgehalten werden, gelten je volle 110 Unterrichtstage der Kurse pro Jahr für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen als ein Lehrgang.
(5) Mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und niedere land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, für die eine Einreihung in die Dienstzulagengruppen II bis V in Betracht käme und an denen organisationsmäßig Lehrgänge mit einer Mindestdauer von zehn Monaten geführt werden, sind in die nächsthöhere als die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende Dienstzulagengruppe einzureihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10008164
Dokumentnummer
NOR12094279
alte Dokumentnummer
N61957102270
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
