§ 3 ZugriffsV

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2024

Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings

§ 3.

(1) Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 folgende Auswahlmöglichkeiten:

  1. 1. „Bildungseinrichtung“,
  2. 2. „Arbeitsplatz/Betrieb“,
  3. 3. „Wohnbereich“,
  4. 4. „Betreute Wohneinrichtung“,
  5. 5. „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“,
  6. 6. „Ordination“,
  7. 7. „Öffentliche Impfstelle“ und
  8. 8. „Öffentliche Impfstraße/Impfbus“.

(2) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben jenes Impfsetting zu wählen, das bei der Zusammenschau aller im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben am ehesten der Lebensrealität entspricht.

Schlagworte

Kureinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012724

Dokumentnummer

NOR40266208

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)