§ 3 Zuckergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987

§ 3.

(1) Als Schwellenpreis für Weißzucker gilt der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für Normalkristallzucker in Großhandelspackungen, vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 10 v. H. dieses Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen Bundesbahnen zum 15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes (Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz) und vermindert um den im behördlich festgelegten Fabriksabgabepreis für Normalkristallzucker in Großhandelspackungen enthaltenen Frachtausgleichsbetrag. Ist der Fabriksabgabepreis behördlich nicht festgesetzt, so ist dem Schwellenpreis der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ermittelte durchschnittliche Zuckerfabriksabgabepreis für das dem Zeitpunkt der Festsetzung des Abschöpfungssatzes vorhergegangene Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. In Ermangelung einer behördlichen Preisbestimmung für Zucker ist der Berechnung des Frachtausgleichsbetrages für je 100 kg Zucker der Betrag zugrunde zu legen, der im letzten Vierteljahr vor Wegfall der behördlichen Preisbestimmung für Zwecke des Frachtenausgleiches für je 100 kg Zucker einbehalten worden ist; nachträglich eingetretene Änderungen des Frachttarifes sind hiebei zu berücksichtigen.

(2) Als Schwellenpreis für Rohzucker gilt der mit dem Koeffizienten von 0.9 multiplizierte Schwellenpreis für Weißzucker.

(3) Als Schwellenpreis für Melasse gilt der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für die von den Zuckerfabriken an die Industrie und an das Gewerbe gelieferte Melasse, vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 10 vH dieses Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen Bundesbahnen zum 15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes (Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz). Ist der Fabriksabgabepreis behördlich nicht festgesetzt, so ist dem Schwellenpreis der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ermittelte durchschnittliche Zuckerfabriksabgabepreis an die Industrie und an das Gewerbe für das dem Zeitpunkt der Festsetzung des Abschöpfungssatzes vorhergegangene Kalendervierteljahr zugrunde zu legen.

(4) Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 619/1987

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004017

Dokumentnummer

NOR12044714

alte Dokumentnummer

N3196710069T

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