§ 3 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Begriffsbestimmung

§ 3.

Unter einem Zucker, Zuckersirupe, Rohzucker (im folgenden kurz „Zucker“) oder Isoglucose erzeugenden Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist ein Unternehmen und dessen Betriebsstätten zu verstehen, das zum Herstellen von Zucker oder Isoglucose bestimmt und eingerichtet ist. Es umfasst die Gesamtheit aller Einrichtungen, die zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Verpacken und zur Lagerung des Zuckers oder der Isoglucose bestimmt sind.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200551

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