Begriffsbestimmung
§ 3.
Unter einem Zucker, Zuckersirupe, Rohzucker (im folgenden kurz „Zucker“) oder Isoglucose erzeugenden Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist ein Unternehmen und dessen Betriebsstätten zu verstehen, das zum Herstellen von Zucker oder Isoglucose bestimmt und eingerichtet ist. Es umfasst die Gesamtheit aller Einrichtungen, die zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Verpacken und zur Lagerung des Zuckers oder der Isoglucose bestimmt sind.
Schlagworte
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Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010157
Dokumentnummer
NOR40200551
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