Einrichtung und Leitung der Ausbildungslehrgänge
§ 3.
(1) Die theoretische Ausbildung ist an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszollwachschule in
- 1. Grundlehrgängen,
- 2. Fachlehrgängen,
- 3. (Anm.: Z 3 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986)
- durchzuführen.
(2) Leiter der Ausbildungslehrgänge ist der mit der Funktion des Generalinspektors der Zollwache betraute Beamte des Bundesministeriums für Finanzen.
(3) Dem Leiter der Ausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.
(4) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und der Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzusorgen.
(5) Zu Vortragenden (Ausbildnern) in den Grundlehrgängen sind Beamte des Zollwachdienstes zu bestellen, die die entsprechenden Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen aufweisen und für eine Unterrichtstätigkeit besonders befähigt sind.
Zu Vortragenden in Fachlehrgängen ... (Anm.: Einige Worte außer
kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.)
... sind Beamte des Höheren Dienstes, des Gehobenen Zolldienstes
und Zollwachebeamte zu bestellen, die die entsprechenden Fachkenntnisse und praktischen Diensterfahrungen aufweisen und für eine Unterrichtstätigkeit besonders befähigt sind. Daneben können auch andere Personen zu Vortragenden bestellt werden, wenn sie hiefür besonders geeignet und in dem betreffenden Fachgebiet beruflich tätig sind.
(7) Im Bedarfsfall kann der Zollwachebeamte vor der Einreihung in den Grundlehrgang bei einer Zollwachunterrichtsabteilung einer theoretischen Ausbildung in der Höchstdauer von sechs Wochen unterzogen werden (Einführungslehrgang).
Schlagworte
Lehrgangsleiter
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10008295
Dokumentnummer
NOR12102507
alte Dokumentnummer
N61986186570
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