§ 3 ZollAnm-V 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 3.

Die Abgabe der im § 1 genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Art. 127 Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Art. 271 Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet unter www.bmf.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20009530

Dokumentnummer

NOR40181004

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