§ 3.
Eine im Weg des Datenaustausches abgegebene Anmeldung gilt im Zeitpunkt des Abrufes seitens des Bundesrechenamtes aus der Datenverarbeitungsanlage des Datenübermittlers, spätestens jedoch an dem auf die Bereitstellung durch den Datenübermittler folgenden Werktag, als beim Zollamt eingereicht.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004793
Dokumentnummer
NOR12052068
alte Dokumentnummer
N3199318061L
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