§ 3 Zoll-Datenaustausch-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 3.

Eine im Weg des Datenaustausches abgegebene Anmeldung gilt im Zeitpunkt des Abrufes seitens des Bundesrechenamtes aus der Datenverarbeitungsanlage des Datenübermittlers, spätestens jedoch an dem auf die Bereitstellung durch den Datenübermittler folgenden Werktag, als beim Zollamt eingereicht.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004793

Dokumentnummer

NOR12052068

alte Dokumentnummer

N3199318061L

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