§ 3 ZMÜ-V

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1995

§ 3.

(1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Liegt bereits eine Anmeldung zu einem anderen Übermittlungsverfahren vor, kann eine neuerliche Anmeldung unterbleiben.

(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004951

Dokumentnummer

NOR12054381

alte Dokumentnummer

N3199546508J

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