§ 3.
(1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Liegt bereits eine Anmeldung zu einem anderen Übermittlungsverfahren vor, kann eine neuerliche Anmeldung unterbleiben.
(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004951
Dokumentnummer
NOR12054381
alte Dokumentnummer
N3199546508J
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