materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022
Einmeldepflichtige Infrastrukturen
§ 3.
(1) Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise
- 1. Übergabepunkte,
- 2. Leerrohre/Rohre,
- 3. Kontrollschächte,
- 4. Verteiler/Verteilerkästen,
- 5. Glasfaserkabel,
- 6. Trägerstrukturen,
- 7. Antennen,
sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH einzumelden.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind
- 1. Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
- 2. Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20010587
Dokumentnummer
NOR40213275
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