Datenumfang
§ 3.
(1) Die nach § 1 Abs. 1 und 2 Einmeldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß § 2 Abs. 1 einzumelden, sofern diese im Sinne des § 4 elektronisch verfügbar sind:
- 1. den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,
- 2. die Leitungswege nach Zugangspunkten (georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten) und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie),
- 3. die Art der Infrastrukturen, sofern zutreffend nach den in § 2 Abs. 1 genannten Bezeichnungen, sonst als vergleichbare Kurzbezeichnung,
- 4. die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen,
- 5. einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.
(2) Die nach § 13a Abs. 4 TKG 2003 Verpflichteten haben der RTR-GmbH sechs Monate vor der beabsichtigten erstmaligen Antragstellung auf eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen, sofern diese gemäß § 4 elektronisch verfügbar sind:
- 1. den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,
- 2. die Art der Arbeiten als Kurzbeschreibung des geplanten Bauvorhabens,
- 3. die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in § 2 Abs. 1 genannten Bezeichnungen, sonst als vergleichbare Kurzbezeichnung,
- 4. den geplanten Beginn,
- 5. die geplante Dauer der Bauarbeiten,
- 6. einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.
Werden Mindestinformationen nach diesem Absatz erst später als zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt elektronisch verfügbar, sind sie der RTR-GmbH ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die nach § 1 Abs. 1 und 2 Einmeldeverpflichteten haben Aktualisierungen und alle neuen Elemente der in Abs. 1 und 2 genannten Mindestinformationen der RTR-GmbH innerhalb von zwei Monaten, nachdem diese Daten in elektronischer Form gemäß § 4 vorliegen, einzumelden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
(4) Einmeldeverpflichtete können ihren Verpflichtungen auch dadurch nachkommen, dass sie ihre Daten gemäß Abs. 1 und 3 bezogen auf die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern in der Form einmelden, dass die in den jeweiligen Rasterzellen befindlichen oder diese querenden Infrastrukturen im Sinne des Abs. 1 auf den Rasterzellenmittelpunkt projiziert werden. Für Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze zugängliche endkundenseitige Zugangspunkte sind auch in diesem Fall georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten mit dem genauen Standort anzugeben.
(5) Die nach § 1 Abs. 2 Einmeldeverpflichteten können bei der Einmeldung gemäß Abs. 1 bis 3 einzelne Standorte, Leitungswege bzw. Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
(6) Meldet ein nach § 1 Abs. 2 Verpflichteter der RTR-GmbH freiwillig über die in Abs. 1 und 2 genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen ein, gilt dies als Zustimmung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 zur Verwendung dieser Informationen durch Verarbeitung in den Systemen der RTR-GmbH und durch Einbeziehung dieser Informationen in die Beantwortung von Anfragen gemäß §§ 6b und 9a TKG 2003.
(7) Sofern Einmeldeverpflichtete nach § 1 Abs. 1 und 2 nicht über Mindestinformationen in elektronischer Form im Sinne dieser Verordnung verfügen, haben sie dies der RTR-GmbH bekanntzugeben (Leermeldung).
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Gesetzesnummer
20009525
Dokumentnummer
NOR40180754
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