§ 3 ZiDAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Festlegung der Ausbildung

§ 3

(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden Art und Umfang der Ausbildung gemäß § 2 festzulegen. Umfang und Dauer der Ausbildung darf dem Sinn des Zivildienstes nicht widersprechen und die Dienstleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 ZDG nicht beeinträchtigen.

(2) Während der festgelegten Ausbildungszeiten, einschließlich allfälliger praktischer Ausbildungen, ist der Zivildienstleistende von der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Zuweisungsbescheid befreit. Die jeweiligen Ausbildungsvorschriften sind einzuhalten.

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