§ 3 ZEIMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Stammdaten

§ 3.

(1) Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut mit. Jedes Zahlungsinstitut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

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