§ 3 Zahntechniker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Berufsbild

§ 3.

Für den Lehrberuf Zahntechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

3.

Kenntnis des Zahnersatzes nach physiologischen, hygienischen und funktionellen Gesichtspunkten

4.

Bohren und Schleifen

5.

Polieren von einfachem Zahnersatz

Polieren von zahntechnischen Arbeiten

6.

Herstellen von Modellen nach anatomischen Abformungen

Herstellen von Modellen für Kronen, Brücken und Prothesen

Herstellen jeglicher Art von Modellen

7.

Modellmontage in Fixator

Modellmontage und Einstellen in Artikulator

8.

Herstellen von einfachen Bißregstrierhilfen und individuellen Löffeln

Herstellen von Bißregistrierhilfen und Funktionslöffeln

9.

Durchführen von einfachen Reparaturen (Bruch, Sprung)

Durchführen von Reparaturen (Zähne, Klammern)

Durchführen von Reparaturen und Erweiterungen

10.

 

Herstellen von Unterfütterungen und Basiserneuerungen

11.

Dublieren von Modellen und Stümpfen

12.

Sockeln von kieferorthopädischen Modellen

Grundkenntnisse der Kieferorthopädie und Orthodontie

Kenntnis der Kieferorthopädie und Orthodontie

Anfertigen von kieferorthopädischen und orthodontischen Geräten

13.

Kenntnis der paradontalprophylaktischen und -therapeutischen Behelfe

Anfertigen paradontalprophylaktischer und -therapeutischer Behelfe

14.

Auswerten von Skizzen und Zeichnungen prothetischer und kieferorthopädischer/ orthodontischer Arbeiten

Anfertigen von Zeichnungen Skizzen und prothetischer und kieferorthopädischer/ orthodontischer Arbeiten

15.

Biegen und Einarbeiten von Klammern

16.

Aufstellen von Teilprothesen

17.

Aufstellen von totalen Ober- und Unterkieferprothesen

18.

Ausmodellieren nach anatomischen Gesichtspunkten von Prothesen, Einbetten, Herstellen nach unterschiedlichen Verfahren, Polymerisieren, Ausbetten, Reokkludieren, selektives Einschleifen, Ausarbeiten, Remontieren

19.

Löten, Schweißen, Kleben

20.

Anwenden der Gußtechniken

21.

Einbetten, Ausbetten und Sandstrahlen von Gußobjekten

Anfertigen von Kronen, Gußfüllungen und Übertragungskappen

Anfertigen von Brücken und Mehrflächenfüllungen

22.

Kenntnis der Modellgußtechnik

Anfertigen von Modellgußprothesen

23.

Kenntnis der Gnathologie und Aufwachstechnik

Anwenden der Aufwachstechnik

24

Modellieren von Kronen, Gußfüllungen und Übertragungskappen

Modellieren von Brücken und Mehrflächenfüllungen

25.

Grundkenntnisse der Verblendtechnik

Kenntnis der Verblendtechnik

Verblendtechnische Arbeiten

26.

Grundkenntnisse der Keramik

Kenntnis der Keramik

Anfertigen der Keramik

27.

Kenntnis und Anwenden der feinmechanischen Bindungen und Frästechnik

28.

Kenntnis implantatgetragener Konstruktionen, chirurgischer Prothesen und Epithesen

29.

Kenntnis berufsspezifischer Gesetze, Vorschriften und Normen

30.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

31.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheits- und Umweltvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Umwelt und der Gesundheit; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

32.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

     

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10008011

Dokumentnummer

NOR12090952

alte Dokumentnummer

N5199853873L

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