§ 3.
Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haften für die aus den aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten sich ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich des Zinsen- und Tilgungsdienstes, mit ihrem gesamten Vermögen.
Schlagworte
Zinsendienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10011393
Dokumentnummer
NOR12147493
alte Dokumentnummer
N9196842024J
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