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§ 3 WLV-AufgabenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2026

II. ABSCHNITT

Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

§ 3.

(1) Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten:

  1. 1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung;
  2. 2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art;
  3. 3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung;
  4. 4. Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen;
  5. 5. Ausübung der fachlichen Aufsicht;
  6. 6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken;
  7. 7. Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
  8. 8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975;
  9. 9. Beratungstätigkeit;
  10. 10. Erlassung von Richtlinien;
  11. 11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z 12 und § 2 Z 9 im Falle des Vorliegens besonderer Umstände.

(2) Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des § 2 zugeordneter Kompetenzzentren bedienen:

  1. 1. Strategischer Fachzentren, insbesondere für die Fachgebiete Geologie, Schnee und Lawinen, Wildbachprozesse, Naturgefahreninformation und Wissensmanagement, Monitoring sowie Schutzwald;
  2. 2. Zentraler Dienste, insbesondere für die Fachgebiete digitale Infrastruktur sowie Rechnungswesen und Lohnverrechnung.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Wildbachkataster

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10010409

Dokumentnummer

NOR40278596

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