§ 3 Wirtschaftsrechtskommission

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Mitglieder

§ 3.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt den Vorsitzenden sowie, möglichst nach dessen Anhörung, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden (Präsidium) und die übrigen Mitglieder.

(2) Mitglied kann sein, wer durch besondere praktische oder wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts oder der Wirtschaftspolitik ausgewiesen ist.

(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Der Vorsitzende kann Personen, die nicht Mitglied sind, als Sachverständige oder Auskunftspersonen zuziehen.

(5) Die Tätigkeit in der Wirtschaftsrechtskommission ist ehrenamtlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001557

Dokumentnummer

NOR12017152

alte Dokumentnummer

N1199910197E

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