§ 3 Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1948

§ 3.

Der nach der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2456, auf einem Hebammendiplom oder einer sonstigen Anerkennungsurkunde einer solchen Hebamme, die sich für die Ausübung der Krankenpflege oder der Säuglings- und Kinderpflege an Stelle des Hebammenberufes entschieden hat, angebrachte Ungültigkeitsvermerk, ist als nicht beigesetzt anzusehen, doch muß um die neuerliche Verleihung des Berufsausübungsrechtes unter Bedachtnahme der Vorschriften des Hebammengesetzes wieder angesucht werden.

Schlagworte

Säuglingspflege, dRGBl. I S 2456/1939

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010255

Dokumentnummer

NOR12129779

alte Dokumentnummer

N8194812237I

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