§ 3 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

Amtsbescheinigung.

§ 3.

(1) Den unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Personen ist auf ihren Antrag vom Landesarbeitsamt, in dessen Bereich das Dienstverhältnis (§ 1) bestanden hatte, eine Amtsbescheinigung darüber auszustellen, daß sie als geschädigte Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Vor Ausstellung der Amtsbescheinigung ist der in Betracht kommende ehemalige Dienstgeber, im Falle des Überganges des Betriebes der Rechtsnachfolger zu hören.

(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung nach Abs. 1 ist nicht stattzugeben, wenn der geschädigte Dienstnehmer in der Zeit nach Auflösung oder Beendigung seines Dienstverhältnisses (§ 1 Abs. 1) wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.(BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 4.)

(3) Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes steht dem Antragsteller und dem ehemaligen Dienstgeber, im Falle des Überganges des Betriebes dem Rechtsnachfolger, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Landesarbeitsamtes die Berufung an den Wiedereinstellungsausschuß (§ 10) offen. Die Entscheidung des Wiedereinstellungsausschusses ist endgültig.(BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 5.)

(4) Der geschädigte Dienstnehmer ist bei Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz verpflichtet, sich gegenüber Behörden und Dienstgebern mit der Amtsbescheinigung (Abs. 1) auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40003400

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