§ 3.
(1) Eine Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ist zu erteilen, wenn hiedurch weder die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes noch sonstige volkswirtschaftliche Interessen gefährdet werden; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Bewilligungen nach § 1 dürfen nur folgenden Emittenten erteilt werden:
- 1. Kreditunternehmungen, die nach dem Kreditwesengesetz 1979, BGBl. Nr. 63, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach § 1 berechtigt sind;
- 2. juristischen Personen, die ihre Kapitalmarktfähigkeit durch Darlegung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 63/1979
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Gesetzesnummer
10002442
Dokumentnummer
NOR12031377
alte Dokumentnummer
N2197910585S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)