§ 3 Wertpapier-Emissionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

§ 3.

(1) Eine Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ist zu erteilen, wenn hiedurch weder die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes noch sonstige volkswirtschaftliche Interessen gefährdet werden; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Bewilligungen nach § 1 dürfen nur folgenden Emittenten erteilt werden:

  1. 1. Banken, die nach dem Kreditwesengesetz 1979, BGBl. Nr. 63, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach § 1 berechtigt sind;
  2. 2. juristischen Personen, die ihre Kapitalmarktfähigkeit durch Darlegung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Schlagworte

BGBl. Nr. 63/1979

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10002442

Dokumentnummer

NOR40255110

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