§ 3 Werksgenossenschaftsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 3.

(1) Der Werksgenossenschaft fällt der Reingewinn zu, der auf den ihr gewidmeten Kapitalanteil von der Unternehmung nach Errichtung der Genossenschaft ausgeschüttet wird. Hievon ist in der Regel die Hälfte zur Zahlung des Kaufpreises für den Kapitalanteil zu verwenden. Dieser Betrag ist nach Kopfteilen auf die Genossenschafter aufzuteilen und auf ihre Einlagen zu verrechnen.

(2) Der Rest des Reingewinnes ist nach Deckung der Aufwendungen der Genossenschaft und Bildung angemessener Rücklagen nach Kopfteilen an die Mitglieder auszuschütten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001886

Dokumentnummer

NOR12025017

alte Dokumentnummer

N2194610627T

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