§ 3 Weber-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3.

(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen und Bindungslehre (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Weberei und Spinnerei oder einer Sonderform einer solchen Schule gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006958

Dokumentnummer

NOR12075930

alte Dokumentnummer

N5198910037H

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