§ 3.
In der Übersichtskarte sind jene Gewässer, über die ein Gewässerblatt angelegt wurde, durch Unterstreichung des Namens oder eine an das Gewässer angelegte Aufschrift deutlich hervorzuheben. Gleichzeitig sind die von einem Gewässerblatt erfaßten Gebiete sowie Unterteilungen von Gewässern durch Abgrenzungsstriche ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129838
alte Dokumentnummer
N8194839230L
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