§ 3 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 3.

In der Übersichtskarte sind jene Gewässer, über die ein Gewässerblatt angelegt wurde, durch Unterstreichung des Namens oder eine an das Gewässer angelegte Aufschrift deutlich hervorzuheben. Gleichzeitig sind die von einem Gewässerblatt erfaßten Gebiete sowie Unterteilungen von Gewässern durch Abgrenzungsstriche ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129838

alte Dokumentnummer

N8194839230L

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